Der BIO-Markt in der Europäischen Union ist durch europäischen Verordnungen geschützt. Darüber hinaus gibt es Umsetzungsmaßnahmen auf regionaler belgischer Ebene.
Außerdem gibt es nationale und privatwirtschaftliche Richtlinien, die Bereiche abdecken, die nicht unter die europäische Verordnung fallen.
Hot news
- BIO-Importe: Wichtige Änderung ab dem 1. Januar 2025!
Ab dem 01.01.2025 müssen Zertifizierungsstellen, die außerhalb der Europäischen Union angesiedelt sind, aufgrund ihrer „Konformität“ mit der neuen europäischen Gesetzgebung anerkannt sein. Das alte System, in dem die Zertifizierungsstellen aufgrund ihrer Gleichwertigkeit anerkannt waren, endet am 31.12.2024.
Überprüfen Sie deshalb bitte, ob mit Ihren ausländischen Dienstleistern alles in Ordnung ist und achten Sie auf die Konformität der Produkte, die Sie importieren. Schauen Sie bitte nach, ob die Kontrollstellen in der „Konformitätsliste“ in Anhang II der Verordnung 2021/1378 aufgeführt sind.
- Änderungen im Erlass der Wallonischen Regierung vom 23.12.2024
Die Änderungen betreffen:
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- Alle wallonischen Betreiber: Klarstellung in Bezug auf die Rückstufungsschwellenwerte.
- Geflügelzüchter: neue Anforderungen für Auslaufplätze im Freien für BIO-Geflügel.
- Schweine- und Geflügelzüchter sowie Futterlieferanten für Zuchttiere: Garantien für die Regionalität des Futters.
- Lebensmittelverarbeiter: Klarstellung der Verpflichtungen in Bezug auf die Abwesenheit von Nanomaterialien.
Offizielle Regelungen
Hier erfahren Sie, wie Sie eine offizielle Verordnung auf der Eur-Lex-Website abrufen können.
Verordnung (EU) Nr. 2018/848 konsolidierte Fassung
Diese Verordnung ersetzt ab dem 1. Januar 2022 die Grundverordnung 834/2007, gemäß der Verordnung Nr. 2021/269.
Sie enthält die Grundsätze und grundlegenden Vorschriften für die Landwirtschaft, die Zubereitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln und Futtermitteln, den Vertrieb, den Import sowie die Kennzeichnung und Kontrolle.
Biologische Erzeugnisse, die von einem Exporteur aus einem Drittland (Land außerhalb der Europäischen Union) kommen, dürfen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums als biologisch verkauft, etikettiert und präsentiert werden, sofern sie in einem der 4 Importsysteme in die EU importiert wurden:
1.Konformität (Artikel 46 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der für die Konformität anerkannten Zertifizierungsstellen ist unter diesem Link einsehbar (R. 2021/1378 – letzte konsolidierte Fassung)
2.Sondervereinbarung (Artikel 47 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der von dieser Sondervereinbarung betroffenen Länder ist unter folgendem Link einsehbar: Agreements on trade in organic products – European Commission
3.Gleichwertigkeit nach Kontrollstelle (Artikel 57 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der für die Gleichwertigkeit anerkannten Zertifizierungsstellen ist in Anhang 2 der Verordnung 2021/2325 (letzte konsolidierte Fassung) einsehbar.
- Dieses System gilt nicht mehr ab dem 31.12.2024.
4.Gleichwertigkeit nach Drittland (Artikel 48 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der für die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer ist in Anhang 1 der Verordnung 2021/2325 (letzte konsolidierte Fassung) einsehbar.
- Diese System gilt bis zum 31.12.2026
Brexit: Importe und Exporte ab dem 1. Januar 2021
Situation beim Import und Export von BIO-Produkten infolge des Brexit ab dem 1. Januar 2021.
Wallonien
- Wallonische Ministerialerlasse
- NUEU // Neuen Erlass über die biologische Produktion verabschiedet. Er gilt für jene Betreiber – 13. Oktober 2022 + Anhäge
- Wallonischer Ministerialerlass über die Beihilfen für die biologische Landwirtschaft vom 03.09.2015.
- Wallonischer Ministerialerlass vom 03.09.2015 zur Abänderung des Erlasses vom 03.04.2014 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 15.04.2015 zur Genehmigung der Biogarantie Richtlnien „Heimtierfuttermittel“
Alle Informationen zum ökologischen Landbau in Wallonien finden Sie auf der Website des ÖDW Landwirtschaft.
Brüssel
- Erlass der wallonischen Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 03.12.2009 über die biologischen Produktionsmethoden und die Kennzeichnung biologischer Erzeugnisse.
- Ministerialerlass der Region Brüssel-Hauptstadt vom 05.06.2013 über die Genehmigung der Biogarantie Richtlinien „Gastronomie“.
Flandern
Alle Informationen zur Landwirtschaft in Flandern finden Sie auf der Website der flämischen Behörden.
Sie können die Liste der in der Europäischen Union zugelassenen Kontrollstellen und/oder Behörden einsehen.
CERTISYS ist im Großherzogtum Luxemburg anerkannt (LU-BIO-06) und unterstützt Sie bei der Zertifizierung Ihrer Erzeugnisse.
- Großherzogliche Verordnung
- Informationen zum ökologischen Landbau im Großherzogtum Luxemburg (in deutsch)
Die Formalitäten und Schritte für den Start Ihrer BIO-Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg finden Sie hier.
Die Version 8 des CERTISYS-Standards ist seit November 2023 in Kraft.
Dieser Standard legt die Produktionsvorschriften, Kennzeichnungsbestimmungen und Kontrollmaßnahmen für Betriebe in Nicht-EU-Ländern fest, die den Export ihrer Erzeugnisse mit Verweis auf den ökologischen Landbau in einen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union planen. Jedes landwirtschaftliche Produkt, das erzeugt, verarbeitet oder in einen Mitgliedsstaat exportiert wird und nach diesem Standard zertifiziert ist, wird als gleichwertig mit der europäischen Verordnung angesehen.
Dieser Standard besteht aus zwei Büchern. Buch 1 enthält die allgemeinen Vorschriften. Buch 2 enthält die besonderen Vorschriften: