Wir möchten Sie hiermit über bedeutende Änderungen im Erlass der Wallonischen Regierung (EWR) über die biologische Erzeugung und die Etikettierung von biologischen Erzeugnissen informieren. Diese neuen Vorschriften treten am 23. Dezember 2024 in Kraft.
Die Änderungen betreffen:
- Alle wallonischen Betreiber: Klarstellung in Bezug auf die Rückstufungsschwellenwerte.
- Geflügelzüchter: neue Anforderungen für Auslaufplätze im Freien für BIO-Geflügel.
- Schweine- und Geflügelzüchter sowie Futterlieferanten für Zuchttiere: Garantien für die Regionalität des Futters.
- Lebensmittelverarbeiter: Klarstellung der Verpflichtungen in Bezug auf die Abwesenheit von Nanomaterialien.
Sie finden nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen je nach Tätigkeitsfeld:
- Änderungen für ALLE WALLONISCHEN BETREIBER
- Klarstellung in Bezug auf die Anwendung der Rückstufungsschwellenwerte im Falle von nicht zugelassenen Substanzen
Die Anwendung der Rückstufungsschwellenwerte betrifft künftig nur kultivierte oder verarbeitete Erzeugnisse in der Wallonischen Region oder die aus Drittländern importiert wurden.
⮕ Dies schließt konforme Erzeugnisse aus, die in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union hergestellt und in der Wallonie lediglich umverpackt wurden.
👉 Beziehen Sie sich für weitere Informationen auf Anhang 5, Punkt 2.5 des EWR.
- Änderungen für WALLONISCHE GEFLÜGELZÜCHTER
Einige Anforderungen für Auslaufplätze im Freien für BIO-Geflügel bleiben gleich, während andere abgeändert wurden. Nachstehend eine Zusammenfassung:
- Folgendes bleibt unverändert:
- Vor der Einstallung des Geflügels muss der Auslaufplatz weiterhin vollständig begrünt werden, mit Ausnahme eines stabilisierten Streifens (max. 3 Meter breit) auf Höhe der Außenklappen.
- Das Vorhandensein eines Übergangsbereichs (peignes végétalisés, Übergangsbereich, über den das Geflügel von den Klappen zum Auslaufplatz geleitet wird) ist immer notwendig. Dieser Übergangsbereich ist aus niedriger Vegetation gestaltet.
- Für Auslaufplätze von mehr als 150 Metern müssen zusätzliche Vorrichtungen als Unterschlupf aus nachhaltigen und unwetterbeständigen Materialien vorhanden sein (Mindestfläche: 4 m², Mindesthöhe unter dem Dach: 50 cm).
- Folgendes ändert sich:
- Das Vorhandensein einer diversifizierten Hecke auf mindestens der Hälfte des Umfangs ist keine Pflicht mehr. Künftig muss der Auslaufplatz über mindestens 4 Schutzvorrichtungen pro Hektar verfügen, die gleichmäßig verteilt sind. Diese Vorrichtungen können, neben den offiziellen Unterschlüpfen, auch Bäume, Sträucher, Dickicht, Hecken oder ein angrenzender Wald sein. Die peignes gelten nicht als Schutzvorrichtung.
- Es ist nicht mehr notwendig, einen maximalen Abstand von 25 Metern zwischen zwei Einrichtungen einzuhalten.
- Änderungen für WALLONISCHE SCHWEINE- UND GEFLÜGELZÜCHTER und für FUTTERLIEFERANTEN FÜR ZUCHTTIERE
- Pflicht zur Überprüfung der Garantien für die Regionalität des Schweine- und Geflügelfutters:
Die Züchter müssen das vom ÖDW zur Verfügung gestellte offizielle Formular verwenden, um die Garantien in Bezug auf die Regionalität nachzuweisen. Diese Information wurde bereits im Juli 2023 mitgeteilt und wurde nun auch im EWR offiziell festgehalten.
- Änderungen für WALLONISCHE VERARBEITER
- Pflicht zur Überprüfung der Garantien für die Abwesenheit von Nanomaterialien in den verwendeten Erzeugnissen:
a. Auf Grundlage der Etikettierung für Erzeugnisse, die einer Etikettierungspflicht unterliegen.
b. Auf Grundlage einer spezifischen Erklärung des Lieferanten für alle anderen Erzeugnisse.
Weitere Informationen
- Den vollständigen, aktualisierten Text des EWR finden Sie auf Wallex.
- Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne per E-Mail an Kunde@certisys.eu oder telefonisch unter +32 81 600 377 kontaktieren.